Das Gericht

Funk­tion und Bedeu­tung des Staats­gerichtshofes

[Quelle: Staats­gerichtshof des Fürstentums Liechten­stein (Hrsg.), 75 Jahre Staats­gerichtshof des Fürstentums Liechten­stein, Vaduz 2000]

Der Staats­gerichtshof gilt als die «Krönung» der Verfas­sung von 1921. Tatsächlich war er das erste europäische Verfas­sungsgericht mit umfassenden Prüfungskompetenzen hinsicht­lich der Verfas­sungsmässig­keit sowohl letzt­in­stanz­licher Gerichtsent­schei­dungen als auch von Gesetzen und Verord­nungen.

"Mit der Fülle seiner Befugnisse war der liechten­steini­sche Staats­gerichtshof für lange Zeit geradezu konkurrenzlos im interna­tionalen Vergleich. Erst mehr als ein Vierteljahrhundert später ent­stand mit dem deut­schen Bundes­verfas­sungs­gericht ein Staatsorgan mit ähnlicher Kompetenzaus­stat­tung." [Wolfram Höfling, Die Liechten­steinische Grund­rechtord­nung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, S. 33]

Der Staats­gerichtshof besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren Richtern sowie deren Stell­vertreterInnen, welche alle im Nebenamt tätig sind. Die Richter des Staats­gerichtshofes werden vom Richterauswahlgremium gemäß Art. 96 der Verfas­sung dem Landtag zur Wahl vor­geschlagen. In diesem Organ hat der Landesfürst den Vorsitz. Er kann ebenso viele Mitglieder in dieses Gremium berufen wie der Landtag VertreterInnen entsendet, welcher für jede Frak­tion je einen Abgeordneten stellt. Der vom Landtag gewählte Kandidat wird vom Landesfürsten zum Richter ernannt.

Als Verfas­sungsgerichtshof wacht der Staats­gerichtshof darüber, dass sämtliche Behörden die in der Verfas­sung garantierten Grund­rechte einhalten. Mit dem Beitritt zur Europäischen Men­schen­rechtskonven­tion (EMRK) im Jahre 1982 und zum Europäischen Wirt­schaftsraum (EWR) im Jahre 1995 kamen die Kompetenzen des Staats­gerichtshofes zur Überprüfung der EMRK- bzw. EWR-Konformität ihm vorgelegter Ent­schei­dungen dazu. Men­schen wie auch Körper­schaften können eine Individual­be­schwerde beim Staats­gerichtshof einreichen und vorbringen, dass die Ent­schei­dung des ober­sten ordent­lichen Gerichts ihre Grund­rechte verletzt habe.

Der Staats­gerichtshof überprüft ausserdem die Tätig­keit des Gesetz­gebers der Verwal­tungs­behörden mittels einer umfassenden Nor­menkontrollfunk­tion, wobei er verfas­sungswidrige Gesetze und Verord­nungen ganz oder teil­weise aufheben kann. Eine solche Prüfung kann der Staats­gerichtshof immer dann vorneh­men, wenn er eine ihm verfas­sungswidrig erscheinende Rechtsnorm selbst anzu­wenden hat. Auch Gerichte können dem Staats­gerichtshof Gesetze und Verord­nungen, welche sie in einem bei ihnen hängigen Verfahren anzu­wenden haben, zur Überprüfung vorlegen. Unabhängig von einem kon­kreten Anwen­dungsfall können sowohl die Regie­rung als auch die Gemeinden dem Staats­gerichtshof Gesetze zur Überprüfung vorlegen. Den Gemeinden kommt diese Kompetenz auch in Bezug auf Verord­nungen zu. Eine solche Verord­nungsüberprüfung durch den Staats­gerichtshof kann zudem von minde­stens 100 stimmfähigen Bürgern verlangt werden.

Schliess­lich kann auch jede Person, die durch eine solche Norm unmittelbar in ihren verfas­sungsmässigen oder etwa durch die Europäische Men­schen­rechtskonven­tion garantierten Rechten verletzt ist, beim Staats­gerichtshof Individual­be­schwerde einlegen, wenn die jeweilige Rechtsvor­schrift ohne Fällung einer Ent­schei­dung oder Verfügung der öffent­lichen Gewalt wirksam geworden ist.

Weiter ent­scheidet der Staats­gerichtshof über Kompetenzkonflikte zwi­schen Verwal­tungs- und Gerichts­behörden. Schliess­lich ist er Wahl­gerichtshof und befindet auch über allfällige Mini­steran­klagen.

Die weitreichenden Kompetenzen des Staats­gerichtshofes geben ihm ein beträcht­liches Gewicht im Kräftespiel der Verfas­sungsorgane. Ins­besondere seine Kompetenz zur Überprüfung der Verfas­sungsmässig­keit von Gesetzen ist eine dauernde Gratwande­rung zwi­schen der legiti­men Korrektur von gesetz­geberi­schen Grund­rechts­verstössen und einer unzulässigen politi­schen Bevormun­dung der demokratisch gewählten Legislative. Auch wenn der Staats­gerichtshof gelegent­lich korrigierend in die Domäne des Gesetz­gebers eingreifen muss, legt er sich grundsätzlich Zurückhal­tung auf.